Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 19 Datenübermittlungen an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften
(1) Die Meldebehörde darf einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft unter den in § 18 Abs. 1 Satz 1 genannten Voraussetzungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben folgende Daten ihrer Mitglieder übermitteln:
- 1.
- Familiennamen,
- 2.
- frühere Namen,
- 3.
- Vornamen,
- 4.
- Doktorgrad,
- 5.
- Ordensname, Künstlername,
- 6.
- Tag und Ort der Geburt,
- 7.
- Geschlecht,
- 8.
- Staatsangehörigkeiten,
- 9.
- gegenwärtige und letzte frühere Anschrift, Haupt- und Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland,
- 10.
- Tag des Ein- und Auszugs,
- 11.
- Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder eine Lebenspartnerschaft führend oder nicht; zusätzlich bei Verheirateten oder Lebenspartnern: Tag der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft,
- 12.
- Zahl der minderjährigen Kinder,
- 13.
- Übermittlungssperren,
- 14.
- Sterbetag und -ort.
(2) Von Familienangehörigen der Mitglieder, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, darf die Meldebehörde folgende Daten übermitteln:
- 1.
- Familiennamen,
- 2.
- Vornamen,
- 3.
- Tag der Geburt,
- 4.
- Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft,
- 5.
- Übermittlungssperren,
- 6.
- Sterbetag.
(3) Eine Datenübermittlung nach den Absätzen 1 und 2 ist nur dann zulässig, wenn sichergestellt ist, dass bei dem Datenempfänger ausreichende Datenschutzmaßnahmen getroffen sind. Das Nähere hierüber ist durch Landesrecht zu bestimmen.
(4) § 18 Abs. 1a gilt entsprechend.
