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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 7 Rechte des Betroffenen

Der Betroffene hat gegenüber der Meldebehörde nach Maßgabe dieses Gesetzes ein Recht auf unentgeltliche
1.
Auskunft nach § 8,
2.
Berichtigung und Ergänzung nach § 9,
3.
Löschung nach § 10 Abs. 1 und 2,
4.
Unterrichtung nach § 21 Abs. 2 Satz 2,
5.
Speicherung von Übermittlungssperren nach § 19 Abs. 2 Satz 4, § 21 Abs. 1a, 5 und 7 und § 22 Abs. 1.