Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 9
Berichtigung und Ergänzung von Daten
Sind gespeicherte Daten unrichtig oder unvollständig, hat die Meldebehörde die Daten auf Antrag des Betroffenen zu berichtigen oder zu ergänzen. § 4a Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
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