Gesetz zu dem Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen Art 3
Die Vorschriften der §§ 19, 25 Abs. 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes bleiben unberührt.