Verordnung über die Berufsausbildung zum Maßschneider/zur Maßschneiderin § 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf Maßschneider/Maßschneiderin wird gemäß § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 19, Damen- und Herrenschneider, der Anlage B Abschnitt 1 der Handwerksordnung staatlich anerkannt.