(1) Im Fall der Ausbildung in der Radiologie besteht der schriftliche Teil der staatlichen Prüfung aus zwei Aufsichtsarbeiten und erstreckt sich auf Kompetenzen aus folgenden Kompetenzbereichen der Anlage 2:
- 1.
Kompetenzbereich I,
- 2.
Kompetenzbereich II und
- 3.
Kompetenzbereich III.
(2) Die erste Aufsichtsarbeit umfasst 240 Minuten und erstreckt sich schwerpunktmäßig auf Kompetenzen aus den Kompetenzbereichen I und II der Anlage 2. Gegenstand der ersten Aufsichtsarbeit ist mindestens eine Aufgabe
- 1.
aus der radiologischen Diagnostik oder anderer bildgebender Verfahren,
- 2.
aus dem Bereich der Strahlentherapie und
- 3.
aus dem Bereich der nuklearmedizinischen Diagnostik oder der nuklearmedizinischen Therapie.
(3) Die zweite Aufsichtsarbeit umfasst 120 Minuten und erstreckt sich schwerpunktmäßig auf Kompetenzen aus dem Kompetenzbereich III der Anlage 2.