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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Medizinische Technologinnen und Medizinische Technologen 1 (MT-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung - MTAPrV)
§ 42 Bestehen des mündlichen Teils

Der mündliche Teil der staatlichen Prüfung ist bestanden, wenn alle Fachprüferinnen und Fachprüfer die in der mündlichen Prüfung erbrachte Prüfungsleistung mit mindestens „ausreichend“ bewerten.