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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Medizinische Technologinnen und Medizinische Technologen 1 (MT-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung - MTAPrV)
§ 79 Durchführung des mündlichen Teils der Kenntnisprüfung

Der mündliche Teil der Kenntnisprüfung wird von zwei schulischen Fachprüferinnen oder Fachprüfern abgenommen.