(1) Wer die Berufsbezeichnung
- 1.
„Medizinische Technologin für Laboratoriumsanalytik“ oder „Medizinischer Technologe für Laboratoriumsanalytik“,
- 2.
„Medizinische Technologin für Radiologie“ oder „Medizinischer Technologe für Radiologie“,
- 3.
„Medizinische Technologin für Funktionsdiagnostik“ oder „Medizinischer Technologe für Funktionsdiagnostik“ oder
- 4.
„Medizinische Technologin für Veterinärmedizin“ oder „Medizinischer Technologe für Veterinärmedizin“
führen will, bedarf der Erlaubnis.