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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über die Berufe in der medizinischen Technologie (MT-Berufe-Gesetz - MTBG)
§ 62 Gemeinsame Einrichtungen

Die Länder können vereinbaren, dass die Aufgaben nach Teil 4 von einem anderen Land oder einer gemeinsamen Einrichtung wahrgenommen werden.