Gesetz über die Berufe in der medizinischen Technologie (MT-Berufe-Gesetz - MTBG) § 66Löschung einer Warnmitteilung
Die zuständige Behörde, die die Warnmitteilung getätigt hat, löscht die Warnmitteilung im Binnenmarkt-Informationssystem unverzüglich, spätestens jedoch drei Tage nach Aufhebung der in § 64 Absatz 1 genannten Entscheidung.