Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes (MtDFmEloAufklVDV) § 4Erholungsurlaub
Erholungsurlaub soll nur während der berufspraktischen Ausbildung (§ 37) gewährt werden.