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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung zur Markttransparenzstelle für Kraftstoffe (MTS-Kraftstoff-Verordnung)
§ 7 Information der Verbraucherinnen und Verbraucher von Kraftstoffen

(1) Die zugelassenen Anbieter von VerbraucherInformationsdiensten veröffentlichen die nach § 5 Absatz 1 von der Markttransparenzstelle zur Verfügung gestellten Grunddaten und Preisdaten mittels eines bundesweit verfügbaren Informationsdienstes nach folgenden Maßgaben:
1.
die Voraussetzungen des § 6 Satz 1 Nummer 1 und 2 sind zu erfüllen;
2.
die Preisdaten sind unter Zuordnung zur jeweiligen Tankstelle, verbunden mit den zur Tankstelle gehörenden Grunddaten, zu veröffentlichen;
3.
die Daten sind unverändert zu veröffentlichen; insbesondere dürfen die Daten einzelner Tankstellen oder Mineralölunternehmen nicht geändert, nicht gelöscht oder in sonstiger Weise manipuliert werden;
4.
sofern sie die Daten um zusätzliche Informationen ergänzen, sind die Daten, die von der Markttransparenzstelle zur Verfügung gestellt wurden, durch eindeutige Quellenangaben kenntlich zu machen;
5.
die Veröffentlichung ist stets aktuell zu halten und
6.
die Verbraucherinformation, insbesondere die Darstellung, darf nicht irreführend und dadurch geeignet sein, die Entscheidungsfreiheit der Verbraucherinnen und Verbraucher von Kraftstoffen zu beeinträchtigen.
(2) Jeder zugelassene Anbieter von VerbraucherInformationsdiensten hat eine Beschwerdestelle einzurichten, bei der die Nutzer des Verbraucher-Informationsdienstes unzutreffende Informationen hinsichtlich der von der Markttransparenzstelle nach § 5 Absatz 1 zur Verfügung gestellten Daten melden können. Deren Kontaktdaten, wie Kontaktperson, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse, sind den Verbraucherinnen und Verbrauchern von Kraftstoffen im Zusammenhang mit der Veröffentlichung nach Absatz 1 mitzuteilen. Die Nutzermeldungen nach Satz 1 sind wöchentlich an die Markttransparenzstelle zu übermitteln. Für die Übermittlung der Nutzermeldungen über unzutreffende Informationen gilt § 4 Absatz 4 Satz 1 und 3 entsprechend.