Logo Bundesministerium der JustizLogo Bundesamt für Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Erste Durchführungsbestimmung zum Gesetz über den Mutter- und Kinderschutz und die Rechte der Frau - Ausstellung von Ausweisen für Schwangere und Wöchnerinnen
§ 3 

Der Ausweis ist nur gültig in Verbindung mit dem Deutschen Personalausweis. Er verliert sechs Wochen nach der Entbindung seine Gültigkeit und ist von der ausgebenden Stelle wieder einzuziehen.