(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll am Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich
- 1.
auf die in den Anlagen 1 und 2 für die ersten zwei Ausbildungsjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- 2.
auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Teil 1 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
- 1.
Warenwirtschaft und Rechnungswesen,
- 2.
Musikkundlicher Beratungshintergrund.
(4) Für den Prüfungsbereich Warenwirtschaft und Rechnungswesen bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
Waren annehmen und lagern,
- b)
Warenbestände erfassen und kontrollieren,
- c)
Aufgaben der Steuerung und Kontrolle der Warenbewegungen durchführen sowie
- d)
verkaufsbezogene Rechenvorgänge bearbeiten und Kalkulationen durchführen
kann;
- 2.
der Prüfling soll berufstypische Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 3.
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
(5) Für den Prüfungsbereich Musikkundlicher Beratungshintergrund bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
Produkte und Dienstleistungen im Musikfachhandel unterscheiden,
- b)
den Musikmarkt einschätzen,
- c)
Epochen der Musikgeschichte einordnen,
- d)
Musikgattungen und -formen, insbesondere Musikrichtungen der klassischen und populären Musik, unterscheiden sowie
- e)
Vorschriften des Urheber-, Leistungsschutz- und Verwertungsrechts berücksichtigen
kann;
- 2.
der Prüfling soll berufstypische Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 3.
die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.