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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Wetterdienst des Bundes (MWDVDV)
§ 8 Ausbildungsakten

Der Deutsche Wetterdienst führt über jede Anwärterin und jeden Anwärter eine Ausbildungsakte. Darin aufzunehmen sind der Ausbildungsplan sowie die Bewertungen der Leistungen in den Leistungsnachweisen und der berufspraktischen Ausbildung.