(1) In Gemeinschaftsunterkünften werden abweichend von § 6 Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen erhoben:
- 1.
Gemeinde und Gemeindeteil,
- 2.
Art der Gemeinschaftsunterkunft,
- 3.
Kalendermonat und Kalenderjahr der Geburt,
- 4.
Geschlecht,
- 5.
Familienstand,
- 6.
Staatsangehörigkeiten,
- 7.
Nutzung als Haupt- oder Nebenwohnung,
- 8.
Bestehen einer Wohnung im Ausland,
- 9.
Hauptstatus.
(2) Gemeinschaftsunterkünfte nach Absatz 1 sind Einrichtungen, die regelmäßig der längerfristigen Unterbringung und Versorgung von Personen dienen, soweit diese keinen eigenen Haushalt führen.