(1) Gemeinsam mit den Angaben zu § 6 werden, soweit in § 5 Absatz 3 Nummer 2 nichts anderes bestimmt ist, jährlich die Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen erhoben:
- 1.
für Erwerbstätige:
- a)
zur Haupttätigkeit:
- aa)
Lage der Arbeitsstätte,
- bb)
Ursachen eines befristeten Arbeitsvertrags,
- cc)
Gesamtdauer der befristeten Tätigkeit,
- dd)
Anzahl bezahlter und unbezahlter Überstunden,
- ee)
Kalendermonat und Kalenderjahr des Beginns der Tätigkeit beim derzeitigen Arbeitgeber oder als Selbständiger oder Selbständige,
- ff)
arbeitsmarktbezogene und andere Gründe für den Unterschied zwischen normalerweise geleisteter wöchentlicher Arbeitszeit und tatsächlich geleisteter Arbeitszeit,
- gg)
Ausübung von Leitungsfunktionen,
- hh)
monatlicher Nettoverdienst,
- ii)
Arbeitszeit und Arbeitsort in den vier Kalenderwochen, die mit der Berichtswoche enden:
- aaa)
Samstags-, Sonntags- und Feiertagsarbeit,
- bbb)
Nachtarbeit,
- ccc)
Schichtarbeit,
- ddd)
Abendarbeit,
- eee)
Erwerbstätigkeit von zu Hause,
- b)
weitere Erhebungsmerkmale für Erwerbstätige:
- aa)
Gründe für Nichtverfügbarkeit zur Aufnahme einer zusätzlichen Tätigkeit oder einer höheren Arbeitszeit,
- bb)
Art der gewünschten Mehrarbeit,
- cc)
Arbeitssuche und Anlass der Arbeitssuche,
- dd)
Fehlen von Betreuungsmöglichkeiten,
- ee)
Beteiligung der öffentlichen Arbeitsvermittlung an der Suche nach der derzeitigen Haupttätigkeit,
- 2.
für Arbeitslose und Arbeitsuchende:
- a)
Bezug von Arbeitslosengeld und Bürgergeld,
- b)
Anlass der Arbeitssuche,
- c)
Art und Umfang der gesuchten Tätigkeit,
- d)
Meldung bei einer öffentlichen Arbeitsvermittlung,
- e)
Gründe für Nichtverfügbarkeit innerhalb der beiden auf die Berichtswoche folgenden Kalenderwochen,
- f)
Erwerbs- oder sonstige Tätigkeit vor der Arbeitssuche,
- 3.
Weiterbildung:
- a)
Teilnahme an Lehrveranstaltungen in den letzten vier Wochen vor dem Tag der Berichtswoche:
- aa)
Gesamtdauer der Lehrveranstaltungen nach Stunden,
- bb)
überwiegender Zweck der Teilnahme an den Lehrveranstaltungen,
- cc)
Fachrichtung der zuletzt besuchten Lehrveranstaltung,
- b)
Teilnahme an Lehrveranstaltungen im letzten Jahr vor dem Tag der Berichtswoche:
- aa)
Gesamtdauer der Lehrveranstaltungen nach Stunden, Tagen oder Wochen,
- bb)
überwiegender Zweck der Teilnahme an den Lehrveranstaltungen,
- cc)
Fachrichtung der zuletzt besuchten Lehrveranstaltung,
- 4.
Situation ein Jahr vor der Berichtswoche:
- a)
Wohnsitz,
- b)
Hauptstatus,
- c)
Erwerbstätigkeit oder Nichterwerbstätigkeit,
- d)
bei Erwerbstätigkeit:
- aa)
Stellung im Beruf,
- bb)
Wirtschaftszweig des Betriebes,
- 5.
Behinderung:
- a)
amtlich festgestellte Behinderteneigenschaft,
- b)
Grad der Behinderung.
(2) Ab dem Jahr 2017 werden im Abstand von vier Jahren zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 die Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen erhoben:
- 1.
Schichtarbeit:
- a)
Art der geleisteten Schichtarbeit in den vier Kalenderwochen, die mit der Berichtswoche enden,
- b)
durchschnittlich je Nacht geleistete Arbeitsstunden,
- 2.
Gesundheitszustand:
- a)
Dauer einer Krankheit oder Unfallverletzung in den vier Wochen vor der Berichtswoche,
- b)
Art des Unfalls,
- c)
Art der Behandlung,
- d)
Krankheitsrisiken,
- e)
Körpergröße und Gewicht.
(3) Ab dem Jahr 2019 werden im Abstand von vier Jahren zusätzlich zu den Angaben zu Absatz 1 die Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen erhoben:
- 1.
Krankenversicherungsschutz:
- a)
Zugehörigkeit zur gesetzlichen Krankenversicherung nach Kassenarten,
- b)
Zugehörigkeit zur privaten Krankenversicherung,
- c)
sonstiger Anspruch auf Krankenversorgung,
- d)
Art des Krankenversicherungsverhältnisses,
- e)
zusätzlicher privater Krankenversicherungsschutz,
- 2.
weitere Eigenschaften der Haupttätigkeit für Erwerbstätige:
- a)
überwiegend ausgeübte Tätigkeit,
- b)
Stellung im Betrieb.
(4) Ab dem Jahr 2020 werden im Abstand von vier Jahren zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 die folgenden Angaben zu den Pendlereigenschaften von Schülern und Schülerinnen, Studenten und Studentinnen sowie Erwerbstätigen erhoben:
- 1.
Gemeinde, von der aus der Weg zur Arbeits- oder Ausbildungsstätte vorwiegend angetreten wird,
- 2.
Lage der Arbeits- oder Ausbildungsstätte,
- 3.
hauptsächlich und weiteres benutztes Verkehrsmittel,
- 4.
Entfernung und Zeitaufwand für den Weg zur Arbeits- oder Ausbildungsstätte.
(5) Ab dem Jahr 2017 werden zusätzlich gemeinsam mit den Angaben zu Absatz 1 die Angaben zu den Merkmalen nach der Verordnung (EG) Nr. 577/98 sowie nach den auf dieser Verordnung basierenden Rechtsakten erhoben, soweit diese Angaben nicht bereits nach Absatz 1 oder nach § 6 erhoben werden.
(6) Ab dem Jahr 2020 beträgt der Auswahlsatz höchstens 45 Prozent der nach § 6 zu Befragenden.