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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 23 Kreis der Registerpflichtigen

Zur Führung von elektronischen Registern und unter Verwendung von Formblättern nach den Bestimmungen dieses Teils verpflichtet sind Erzeuger, Einsammler, Beförderer und Entsorger von Abfällen, soweit eine Pflicht zur Führung von Registern nach
1.
§ 42 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes oder
2.
§ 44 Abs. 1 Nr. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes auf Anordnung der zuständigen Behörde
besteht.