Logo Bundesministerium der JustizLogo Bundesamt für Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz zu dem Abkommen vom 18. März 1993 zur Änderung des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut und zu weiteren Übereinkünften
Art 4 

Das Auswärtige Amt wird ermächtigt, den Wortlaut des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut in der durch das Änderungsabkommen geänderten Fassung sowie das Gesetz zum NATO-Truppenstatut und zu den Zusatzvereinbarungen in der geänderten Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntzumachen.