Verordnung über die Festsetzung von Naturschutzgebieten und einem Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung als Naturpark "Drömling" § 9Einvernehmen
Das Einvernehmen mit der Naturparkverwaltung ist herzustellen bei:
1.
Maßnahmen zur Unterhaltung der Straßen und Wege sowie Gewässer und Deiche,
2.
Erweiterung und Neuanlage von Freizeiteinrichtungen und