(1) Zur Erreichung des Schutzzweckes im Landschaftsschutzgebiet ist es im Naturpark geboten,
- 1.
alle Maßnahmen auf die Erhaltung und Förderung des besonderen Landschaftscharakters auszurichten, insbesondere die landschaftsverträgliche Einbindung aller vorhandenen und zu planenden Erholungs- und Tourismuseinrichtungen sowie die Entwicklung der Infrastruktur in den Ortschaften zu gewährleisten,
- 2.
die Naturparkverwaltung an allen Planungen, die den Schutzzweck berühren, zu beteiligen,
- 3.
Planung und Bewirtschaftung der Wälder zur Sicherung der Erholungsfunktion auf die Schaffung von vielfältigen und den Standortbedingungen angepaßten Waldstrukturen, wie ausgeglichenes Altersklassenverhältnis, Hebung der Baumartenvielfalt, Förderung natürlicher Regeneration und kleinflächige Kahlschläge, auszurichten,
- 4.
bei der Nutzung der landwirtschaftlichen Flächen eine betriebs- und flächenspezifisch ausgeglichene Nährstoffbilanz durchzusetzen,
- 5.
den Flurholzanbau zur Verbesserung der Strukturen der Agrarfläche zu entwickeln und dabei einheimische, standortgerechte Gehölze einschließlich Obstgehölze vorrangig zu verwenden,
- 6.
die Bestandsregulierung von Tierarten im Einvernehmen mit der Naturparkverwaltung vorzunehmen.