- 1.
unaufschiebbare Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung sowie zur Abwehr von Gefahren für Leib und Leben von Menschen sowie für erhebliche Sachwerte,
- 2.
Maßnahmen der Nationalparkverwaltung, die ausschließlich dem Zweck des § 3 dienen,
- 3.
das Befahren der gesperrten Straßen, Wege und Wasserflächen mit Fahrzeugen durch Angehörige von staatlichen Verwaltungen oder deren Beauftragte bei zwingend notwendigen Dienstfahrten sowie durch Sonstige mit Genehmigung der Nationalparkverwaltung,
- 4.
außerhalb der Schutzzone I die im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes (§ 8 Abs. 7) ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung der bisher landwirtschaftlich genutzten Flächen, ausgenommen die mineralische Düngung in Schutzzone II; in dem gemäß § 5 Abs. 2 zu erstellenden Pflege- und Entwicklungsplan kann etwas anderes vorgesehen werden,
- 5.
die bisherige bestimmungsgemäße Nutzung von baulichen Anlagen einschließlich der dazugehörigen Flächen,
- 6.
die Bewirtschaftung der Campingplätze im bisherigen Umfang, soweit die Belastung, insbesondere durch Abprodukte, den Schutzzweck nicht beeinträchtigt,
- 7.
notwendige Baggerarbeiten in den Fahrrinnen und Materialaufspülungen am Bock mit Genehmigung der Nationalparkverwaltung,
- 8.
das Baden und Lagern am Strand in der Schutzzone II, soweit örtlich nicht anders festgelegt,
- 9.
das Sammeln wildwachsender Früchte (Beeren, Pilze) in der Schutzzone II, sofern örtlich nicht anders festgelegt,
- 10.
die Benutzung des Hafens am Darßer Ort als Nothafen,
- 11.
die stille Fischerei in der Schutzzone II und gegebenenfalls weitere fischereiliche Maßnahmen mit Genehmigung der Nationalparkverwaltung,
- 12.
in der Schutzzone II die Anlage von Kahlschlägen, soweit sie dem Schutzzweck (§ 3) dienen.