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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Festsetzung des Nationalparkes Vorpommersche Boddenlandschaft
§ 7 Ausnahmen

(1) Ausgenommen von den Verboten des § 6 sind:
1.
unaufschiebbare Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung sowie zur Abwehr von Gefahren für Leib und Leben von Menschen sowie für erhebliche Sachwerte,
2.
Maßnahmen der Nationalparkverwaltung, die ausschließlich dem Zweck des § 3 dienen,
3.
das Befahren der gesperrten Straßen, Wege und Wasserflächen mit Fahrzeugen durch Angehörige von staatlichen Verwaltungen oder deren Beauftragte bei zwingend notwendigen Dienstfahrten sowie durch Sonstige mit Genehmigung der Nationalparkverwaltung,
4.
außerhalb der Schutzzone I die im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes (§ 8 Abs. 7) ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung der bisher landwirtschaftlich genutzten Flächen, ausgenommen die mineralische Düngung in Schutzzone II; in dem gemäß § 5 Abs. 2 zu erstellenden Pflege- und Entwicklungsplan kann etwas anderes vorgesehen werden,
5.
die bisherige bestimmungsgemäße Nutzung von baulichen Anlagen einschließlich der dazugehörigen Flächen,
6.
die Bewirtschaftung der Campingplätze im bisherigen Umfang, soweit die Belastung, insbesondere durch Abprodukte, den Schutzzweck nicht beeinträchtigt,
7.
notwendige Baggerarbeiten in den Fahrrinnen und Materialaufspülungen am Bock mit Genehmigung der Nationalparkverwaltung,
8.
das Baden und Lagern am Strand in der Schutzzone II, soweit örtlich nicht anders festgelegt,
9.
das Sammeln wildwachsender Früchte (Beeren, Pilze) in der Schutzzone II, sofern örtlich nicht anders festgelegt,
10.
die Benutzung des Hafens am Darßer Ort als Nothafen,
11.
die stille Fischerei in der Schutzzone II und gegebenenfalls weitere fischereiliche Maßnahmen mit Genehmigung der Nationalparkverwaltung,
12.
in der Schutzzone II die Anlage von Kahlschlägen, soweit sie dem Schutzzweck (§ 3) dienen.
(2) Weiter bleiben die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung auf Grund besonderer Genehmigungen und Rechte zulässigen Maßnahmen unberührt. Soweit diese Maßnahmen mit dem Schutzzweck des Nationalparks (§ 3) nicht vereinbar sind, sollen sie im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten so schnell wie möglich abgebaut werden.