- 1.
Die Pflege ist so durchzuführen, daß die Vielfalt der Pflanzen und Tiere bewahrt und die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts gesichert wird.
- 2.
Durch angemessene Lenkung der Vorflut ist eine ausreichende Wasserhaltung im Gebiet zu sichern.
- 3.
Auf Rohstoff- und Nahrungsmittelgewinnung gerichtete Nutzungsmöglichkeiten sind der Pflege des Gebietes unterzuordnen.
- 4.
Als Acker genutzte Grünlandstandorte sind wieder in Grünland zu überführen.
- 5.
Forstliche Pflegemaßnahmen, die mit Holzentnahme verbunden sind, ruhen in der Zeit vom 1.2. bis 31.7. jeden Jahres, eingeschlagenes Holz ist vorher abzufahren.
- 6.
Die Vorkommen nicht autochthoner Baumarten sind langfristig zu vermindern, Neuanbauten zu unterlassen.
- 7.
Trockenrasenstandorte sind zu erhalten bzw. zu renaturieren.
- 8.
Das Anlanden von Wasserfahrzeugen im Bereich der Elbe ist nur an den freigegebenen Anlegestellen gestattet.
- 9.
Im Gebiet vorhandene Deponien sind zu beseitigen.
- 10.
Die Jagdausübung erfolgt als Wildbestandslenkung ausschließlich nach ökologischen Erfordernissen und entsprechend der wissenschaftlichen Aufgabenstellung der einzelnen Gebiete.
- 11.
Die Jagd wird nur auf Rothirsch, Reh, Wildschwein und Rotfuchs ausgeübt und dient vorrangig der Verhütung von Wildschäden sowie der Erhaltung einer sehr geringen Schalenwilddichte.
- 12.
Dem Einstand nicht autochthoner Wildarten wie Damhirsch, Mink, Waschbär, Marderhund sowie wildernden Hunden und Hauskatzen ist durch jagdliche Maßnahmen konsequent zu begegnen.
- 13.
Der Bau jagdlicher Anlagen ist in die Erfüllung des Schutzzwecks einzuordnen und in einfacher, landschaftsangepaßter Bauweise unter Verwendung natürlichen Materials vorzunehmen.
- 14.
Der Fang von Bisamratten ist nur mit Greiffallen, die dem Modell Roith entsprechen, und Reusen mit einer Maximalöffnung von 10 cm von September bis Dezember gestattet.
- 15.
Biotopschutz erfolgt entspr. § 20c des Bundesnaturschutzgesetzes, erweitert auf Wohn- und Dammbauten des Elbebibers, Höhlenbäume, Horstbäume von Greifvögeln und Koloniebrütern sowie 100 m-Bereiche um Horststandorte vom Aussterben bedrohter Großvögel.