(1) Zur Erhaltung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes gelten folgende Gebote:
- 1.
Zur Erhaltung, Pflege und Entwicklung des Biosphärenreservats im Sinne der Verordnung sind umgehend Pflege- und Entwicklungspläne zu erstellen.
- 2.
Über die Pflege- und Entwicklungspläne ist der ursprüngliche Wasserhaushalt wiederherzustellen.
- 3.
Die Landschaft ist schrittweise als ökologischer Landbau zu entwickeln.
- 4.
Die ackerbaulich genutzten hydromorphen Mineralböden sind in Grünland zurückzuführen.
- 5.
Die Ackerflächen entlang von Seeufern sind in einer Breite von mindestens 100 m in extensiv zu bewirtschaftendes Grünland umzuwandeln.
- 6.
Zur Schonung der Schilfbestände ist beim Befahren der Gewässer und beim Angeln ein Mindestabstand von 20 m einzuhalten.
- 7.
Die historischen Pflasterstraßen und die sie begleitenden Sommerwege sind zu erhalten und zu unterhalten.
- 8.
Die Bestandsregulierung von Tierarten ist entsprechend der Zielstellung für das Biosphärenreservat in den Schutzzonen I und II nach Maßgabe und in der Schutzzone III im Einvernehmen mit der Reservatsverwaltung vorzunehmen.
- 9.
Die jagdlichen Einrichtungen sind auf das notwendige Maß zurückzuführen und in das Landschaftsbild einzufügen. Einzelheiten werden die Pflege- und Entwicklungspläne regeln.
- 10.
Die fischereiliche Nutzung in der Schutzzone II hat sich am Schutzzweck zu orientieren und ist im Einvernehmen mit der Leitung des Biosphärenreservats zu regeln.
- 11.
Alte Einzelbäume (Überhälter) sind soweit freizustellen, daß ein weiteres Überleben gesichert ist.
- 12.
Ästhetisch auffällige oder ungewöhnlich gestaltete Bäume sind als Überhälter auszuwählen.
- 13.
Die land- und forstwirtschaftliche Nutzung richtet sich nach den Pflege- und Entwicklungsplänen. Die Forsteinrichtung hat sich nach den Pflege- und Entwicklungsplänen zu richten.