(1) Im Biosphärenreservat ist es unbeschadet von den ergänzenden Regelungen der Absätze 2, 3 und 4 untersagt:
- 1.
bauliche Anlagen außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile oder des Geltungsbereiches rechtskräftiger Bebauungspläne zu errichten oder zu erweitern;
ausgenommen sind Melkstände, Viehunterstände, Viehtränken, ortsübliche Weidezäune sowie baugenehmigungsfreie Vorhaben im Haus- und Hofbereich, forstliche Kulturzäune, Wildfutterstellen und Jagdsitze; darüber hinaus kann die Neuansiedlung von landwirtschaftlichen Betrieben im Einvernehmen mit der Leitung des Biosphärenreservats zugelassen werden,
- 2.
Motorfahrzeuge aller Art, Anhänger, Wohnwagen, Kutschen außerhalb der befestigten Wege, Park- oder Stellplätze oder Hofräume zu führen oder abzustellen; ausgenommen sind der land- oder forstwirtschaftliche Verkehr sowie der Wartungsdienst für Ver- und Entsorgungsanlagen,
- 3.
jeglicher Motorsport- und Modellsportbetrieb,
- 4.
außerhalb öffentlicher Straßen und Wege und der besonders dafür gekennzeichneten Wege oder der Feuerschutzstreifen zu reiten,
- 5.
die Gewässer mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; ausgenommen ist das Fahren mit nichtmotorbetriebenen Wasserfahrzeugen auf dem Werbellinsee, Wolletzsee, Parsteinsee, Oberückersee, Fährsee, Lübbesee und im bisherigen Umfang auf dem Grimnitzsee sowie das Fahren mit motorbetriebenen Wasserfahrzeugen auf dem Oder-Havel-Kanal und dem Finowkanal; das Fahren mit motorbetriebenen Fahrzeugen auf dem Oberückersee ist genehmigungspflichtig; auf dem Kölpinsee, Stiernsee, Lübelowsee, Düstersee, Sabinensee und dem Großen Briesensee ist das Befahren mit nichtmotorbetriebenen Wasserfahrzeugen gestattet,
- 6.
außerhalb der gekennzeichneten Stellen zu baden,
- 7.
nicht heimische Tierarten in die Gewässer einzusetzen und Fische anzufüttern.
- 8.
vom 1. Februar bis 31. Juli eines jeden Jahres im Umkreis von 300 m um die Brutplätze von Adlern, Kranichen, Schwarzstörchen, Großfalken und Uhus sowie im Umkreis von 150 m um die Fortpflanzungs- und Vermehrungsstätten anderer vom Aussterben bedrohter Tierarten ohne Genehmigung der Reservatsverwaltung Wirtschafts- oder Pflegemaßnahmen durchzuführen,
- 9.
Fischintensivhaltungen, außer in künstlich hergestellten Teichen zu betreiben,
- 10.
Kahlhiebe anzulegen (Saum- und Femelhiebe sowie Hiebe bis zu 0,3 ha gelten nicht als Kahlhiebe),
- 11.
die Erstaufforstung sowie die Wiederaufforstung mit nicht heimischen Baumarten, ausgenommen die vorhandenen Lehrforsten,
- 12.
Forstwirtschaftswege neu anzulegen oder in eine höhere Ausbaustufe zu überführen,
- 13.
Holzrücken mit Fahrzeugen außerhalb der Wege und Rückegassen,
- 14.
die Bodengestalt zu verändern,
- 15.
Meliorationsmaßnahmen durchzuführen (ausgenommen sind Maßnahmen auf Grund von Pflege- und Entwicklungsplänen),
- 16.
Grünland umzubrechen,
- 17.
Anlagen des Luftsports zu errichten, mit Fluggeräten zu starten oder zu landen,
- 18.
Ufergehölze, Röhricht- oder Schilfbestände, Büsche, Feldhecken, Wallhecken, Feldgehölze, Einzelbäume, Baumreihen, Alleen oder Baumgruppen außerhalb des Waldes zu roden oder zu beschädigen; ausgenommen sind Pflegemaßnahmen und unvermeidbare Maßnahmen zur Unterhaltung der Wege und Gewässer,
- 19.
im übrigen alle Handlungen, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem Schutzzweck zuwiderlaufen.