(1) Die Unterschutzstellung bezweckt für den Bereich des Landschaftsschutzgebietes von zentraler Bedeutung:
- 1.
den Schutz, die Pflege und die Entwicklung dieser in Mitteleuropa einzigartigen Kulturlandschaft,
- 2.
den Schutz der Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes,
- 3.
die Erhaltung der Nutzungsfähigkeit der Naturgüter und der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes durch die Entwicklung von praktischen Modellen ökologischer Landnutzung in Landwirtschaft, Waldwirtschaft, Fischerei, Erholungs- und Verkehrswesen unter Berücksichtigung landschaftstypischer historischer Siedlungs- und Landnutzungsformen,
- 4.
die Erforschung der Wechselwirkungen zwischen Mensch und Landschaft mit dem Ziel der Erarbeitung von Konzepten nachhaltiger Nutzung der Biosphäre,
- 5.
die Nutzung der besonderen Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Gebietes für die Entwicklung eines breiten Umweltbewußtseins durch Öffentlichkeitsarbeit und Angebot von Möglichkeiten zu ökologischer Bildung.