- 1.
die Bestandsregulierungen von Tierarten entsprechend den Zielsetzungen für das Biosphärenreservat in den Schutzzonen I und II nach Maßgabe und in der Schutzzone III im Einvernehmen mit der Reservatsverwaltung vorzunehmen,
- 2.
in die Schutzzone II den Bau jagdlicher Anlagen dem Schutzzweck (§ 3) unterzuordnen und mit natürlichen Materialien in landschaftsangepaßter Bauweise vorzunehmen,
- 3.
in der Schutzzone II Tanne und andere Mischbaumarten in den Buchen- und Fichtenbeständen zu fördern,
- 4.
in den Schutzzonen II und III naturnahe Waldbestände durch geeignete waldbauliche Maßnahmen zu entwickeln,
- 5.
in den Schutzzonen II und III Biotopenschutz entsprechend § 20c des Bundesnaturschutzgesetzes, erweitert auf Höhlenbäume, Horstbäume von Greifvögeln sowie 100 m - Bereiche um Vermehrungs- und Fortpflanzungsstätten der vom Aussterben bedrohten Großvogelarten durchzuführen,
- 6.
in der Schutzzone II durch zweischürige Mahd in Verbindung mit teilweiser extensiver Beweidung das Grünland zu erhalten und kleinflächig die historisch bekannte Berieselung der Weiden wieder einzuführen,
- 7.
in der Schutzzone III den ökologischen Landbau schrittweise einzuführen,
- 8.
in den Schutzzonen II und III die Fließgewässer zu pflegen,
- 9.
für die Schutzzonen II und III innerhalb von zwei Jahren einen Pflege- und Entwicklungsplan zu erstellen,
- 10.
in der Schutzzone III zur Förderung des sanften Tourismus in dem Pflege- und Entwicklungsplan geeignete Maßnahmen vorzusehen,
- 11.
in der Schutzzone II durch die Bewirtschafter alle Voraussetzungen zu schaffen, daß die mit der Reservatsverwaltung abgestimmten Freilandforschungen und die Nutzung des Biosphärenreservats für Studien- und Demonstrationszwecke gewährleistet ist.