Logo Bundesministerium der JustizLogo Bundesamt für Justiz
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Natur- und Landschaftspfleger/Geprüfte Natur- und Landschaftspflegerin
§ 5 Prüfungsteil Informationstätigkeit und Besucherbetreuung

(1) Der Prüfungsteilnehmer soll nachweisen, daß er Informationen über Bedeutung, Gefährdung, Schutz und Pflege von Natur und Umwelt zielgruppengerecht vermitteln und Maßnahmen zur Besucherbetreuung ergreifen kann.
(2) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte:
1.
Umweltbildung; Informations- und Öffentlichkeitsarbeit; Lösung von Konfliktsituationen,
2.
Informationen über Schutz- und Pflegemaßnahmen,
3.
Planung, Vorbereitung und Durchführung von Veranstaltungen; Sicherheit der Besucher.
(3) Die Prüfung umfaßt eine Informationsmaßnahme nach Absatz 4.
(4) Die Informationsmaßnahme ist innerhalb von sieben Tagen schriftlich vorzubereiten, sie ist in einem Prüfungsgespräch vorzutragen und zu erläutern. Bei der Auswahl des Themas sollen Vorschläge des Prüfungsteilnehmers berücksichtigt werden. Die Präsentation der Informationsmaßnahme soll nicht länger als 30 Minuten und die Erläuterung nicht länger als 15 Minuten dauern.