Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung (Niederspannungsanschlussverordnung - NAV) § 28Gerichtsstand
Gerichtsstand ist der Ort des Netzanschlusses und der Anschlussnutzung.