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Verordnung zur Durchführung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften über neuartige Lebensmittel und Lebensmittelzutaten (Neuartige Lebensmittel- und Lebensmittelzutaten-Verordnung - NLV)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

NLV

Ausfertigungsdatum: 19.05.1998

Vollzitat:

"Neuartige Lebensmittel- und Lebensmittelzutaten-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Februar 2000 (BGBl. I S. 123), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 27. Mai 2008 (BGBl. I S. 919) geändert worden ist"

Stand:Neugefasst durch Bek. v. 14.2.2000 I 123;
 zuletzt geändert durch Bek. v. 27.5.2008 I 919

Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 30.5.1998 +++)
(+++ Amtliche Hinweise des Normgebers auf EG-Recht:
Durchführung der
EGV 258/97 (CELEX Nr: 397R0258)
Beachtung der
EGRL 34/98 (CELEX Nr: 398L0034) +++)

Die V wurde vom Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft mit Zustimmung des Bundesrates erlassen. Sie ist gem. Art. 3 V v. 19.5.1998 I 1125 am 30.5.1998 in Kraft getreten.
Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. L 204 S. 37) sind beachtet worden.

Überschrift: IdF d. Art. 1 Nr. 1 V v. 13.10.1998 I 3167 mWv 22.10.1998, u. d. Art. 1 Nr. 1 V v. 13.8.1999 I 1885 mWv 1.9.1999 u. d
Art. 3 Nr. 1 iVm Art. 5 Abs. 2 Satz 1 G v. 1.4.2008 I 499 iVm Bek. v. 27.5.2008 I 919 mWv 1.5.2008
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 1 Zuständigkeiten

(1) Zuständige Lebensmittelprüfstelle zur Durchführung der Erstprüfungen im Sinne des Artikels 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten (ABl. EG Nr. L 43 S. 1) und zuständig für die Entgegennahme von Anträgen nach Artikel 4 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 vor dem erstmaligen Inverkehrbringen der Lebensmittel oder Lebensmittelzutaten sowie zuständige Stelle zur Übermittlung von Bemerkungen oder zur Erhebung von begründeten Einwänden im Sinne des Artikels 6 Abs. 4 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 ist das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit.
(2) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit im Benehmen mit dem Bundesinstitut für Risikobewertung ist zuständig für das Erstellen der Stellungnahmen über die Frage der wesentlichen Gleichwertigkeit von Erzeugnissen im Sinne des Artikels 3 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 258/97.
(1) Anträge nach Artikel 4 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 sind vor dem erstmaligen Inverkehrbringen der Lebensmittel oder Lebensmittelzutaten an die zuständige Lebensmittelprüfstelle zu richten.
(2) Die Antragsunterlagen werden von der zuständigen Lebensmittelprüfstelle daraufhin überprüft, ob die nach der Verordnung (EG) Nr. 258/97 für das Inverkehrbringen der Erzeugnisse vorausgesetzten Anforderungen erfüllt sind.
(3) Die zuständige Lebensmittelprüfstelle fertigt den nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 zu erstellenden Bericht über die Erstprüfung an. Sie gibt den für die Lebensmittelüberwachung zuständigen obersten Landesbehörden Gelegenheit zur Stellungnahme. Dazu übermittelt die zuständige Lebensmittelprüfstelle die Zusammenfassung der Antragsunterlagen und den mit dem Antrag eingereichten Vorschlag zur Kennzeichnung unverzüglich an die für die Lebensmittelüberwachung zuständigen obersten Landesbehörden.
(4) Die zuständige Lebensmittelprüfstelle unterrichtet nach Abschluß des in Artikel 6 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 festgelegten Verfahrens die für die Lebensmittelüberwachung zuständigen obersten Landesbehörden über das Ergebnis.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 3 Inverkehrbringen und Kennzeichnung

(1) Lebensmittel und Lebensmittelzutaten im Sinne des Artikels 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 dürfen vorbehaltlich des Absatzes 2 von demjenigen, der für das Inverkehrbringen verantwortlich ist, nicht ohne eine nach den in Artikel 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 genannten Verfahren erteilte Genehmigung in den Verkehr gebracht werden.
(2) Die in Artikel 3 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 genannten Lebensmittel und Lebensmittelzutaten dürfen von demjenigen, der für das Inverkehrbringen verantwortlich ist, nur in den Verkehr gebracht werden, wenn er dies spätestens zum Zeitpunkt des ersten Inverkehrbringens der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel 5 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Artikel 3 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 angezeigt hat.
(3) Lebensmittel und Lebensmittelzutaten im Sinne des Artikels 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 dürfen von demjenigen, der für das Inverkehrbringen verantwortlich ist, nur in den Verkehr gebracht werden, wenn diese gemäß Artikel 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 gekennzeichnet sind.
(4) Die Vorschriften der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung bleiben unberührt.
(weggefallen)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§§ 4 bis 6 (weggefallen)

-
(1) Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer
1.
ohne Genehmigung nach § 3 Abs. 1 oder
2.
entgegen § 3 Abs. 2
ein Lebensmittel oder eine Lebensmittelzutat in den Verkehr bringt.
(2) Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 3 Abs. 3 ein Lebensmittel oder eine Lebensmittelzutat in den Verkehr bringt.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 8 Ordnungswidrigkeiten

Wer eine in § 7 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig.