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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die notarielle Fachprüfung (Notarfachprüfungsverordnung - NotFV)
§ 20 Widerspruchsverfahren

Die Leitung des Prüfungsamtes holt Stellungnahmen der beteiligten Prüfenden ein, bevor über einen Widerspruch gegen einen Bescheid entschieden wird, dem eine Bewertung von Prüfungsleistungen zugrunde liegt. Eine Stellungnahme der Aufgabenkommission kann eingeholt werden, wenn dies für die Entscheidung über den Widerspruch erforderlich ist.