Kurz-Umfrage zur Verständlichkeit von Gesetzen
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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Gesetz über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters (Notfallsanitätergesetz - NotSanG)
§ 16
Probezeit
Das Ausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit. Die Probezeit beträgt vier Monate.
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