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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Gesetz zur Sicherung der zivilrechtlichen Ansprüche der Opfer von Straftaten (Opferanspruchssicherungsgesetz - OASG)
§ 2
Mehrere Geschädigte
Pfandrechte, die auf derselben öffentlichen Darstellung beruhen, haben den gleichen Rang. § 432 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist anzuwenden.
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