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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Gesetz zur Sicherung der zivilrechtlichen Ansprüche der Opfer von Straftaten (Opferanspruchssicherungsgesetz - OASG)
§ 6
Ergänzende Bestimmungen
Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über das Pfandrecht an Forderungen entsprechend.
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