- a)
Absatz 1 Satz 1 ein ortsbewegliches Druckgerät in Verkehr bringt,
- b)
Absatz 2 Satz 1 die Pi-Kennzeichnung nicht oder nicht rechtzeitig anbringt,
- c)
Absatz 2 Satz 2 die Pi-Kennzeichnung anbringt,
- d)
Absatz 3 eine technische Unterlage nicht oder nicht mindestens 20 Jahre aufbewahrt, nicht bereithält oder nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
- e)
Absatz 3a ein ortsbewegliches Druckgerät in Verkehr bringt,
- f)
Absatz 4 Satz 1 eine dort genannte Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig ergreift oder
- g
Absatz 4 Satz 3 eine dort genannte Behörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,