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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Ofen- und Luftheizungsbauer-Handwerk (Ofen- und Luftheizungsbauermeisterverordnung - OfenLufthMstrV)
§ 2 Meisterprüfungsberufsbild

(1) Durch die Meisterprüfung wird festgestellt, ob der Prüfling befähigt ist,
1.
einen Betrieb selbständig zu führen,
2.
technische, kaufmännische und personalwirtschaftliche Leitungsaufgaben wahrzunehmen,
3.
die Ausbildung durchzuführen und
seine berufliche Handlungskompetenz eigenverantwortlich umzusetzen und an neue Bedarfslagen in diesen Bereichen anzupassen.
(2) Im Ofen- und Luftheizungsbauer-Handwerk sind zum Zwecke der Meisterprüfung folgende Fertigkeiten und Kenntnisse als Qualifikationen zu berücksichtigen:
1.
Kundenwünsche ermitteln, Kunden beraten, Serviceleistungen anbieten, Auftragsverhandlungen führen und Auftragsziele festlegen, Leistungen kalkulieren und Angebote erstellen, Verträge schließen,
2.
Aufgaben der technischen, kaufmännischen und personalwirtschaftlichen Betriebsführung wahrnehmen, insbesondere unter Berücksichtigung der Betriebsorganisation, der betrieblichen Aus- und Weiterbildung, des Qualitätsmanagements, des Arbeitsschutzrechtes, des Datenschutzes, des Umweltschutzes sowie von Informations- und Kommunikationstechniken,
3.
Auftragsabwicklungsprozesse einschließlich Baustelleneinrichtungen planen, organisieren, durchführen und überwachen,
4.
Aufträge durchführen, insbesondere unter Berücksichtigung von Fertigungs-, Montage- und Instandhaltungstechniken, berufsbezogenen rechtlichen Vorschriften und technischen Normen sowie der allgemein anerkannten Regeln der Technik, Personal, Material, Maschinen und Geräten sowie von Möglichkeiten zum Einsatz von Auszubildenden,
5.
Logistikkonzepte entwickeln und umsetzen,
6.
individuelle Konzepte zur Wärmeversorgung entwickeln und umsetzen,
7.
handgefertigte Feuerstätten, insbesondere Kachelöfen, Backöfen und Herde, Heizungen, Kamine und Feuerstätten über zwei Geschosse für feste, flüssige und gasförmige Brennstoffe sowie raumlufttechnische Anlagen und Abgasanlagen, planen, vor Ort errichten und instand halten,
8.
Anlagen zur Energiesammlung, Energieumwandlung und Energielagerung planen, installieren und überwachen sowie Techniken zur rationellen Energienutzung anwenden,
9.
industriell gefertigte Herde, Öfen und Kamine aufstellen und anschließen,
10.
manuelle und maschinelle Be- und Verarbeitungsverfahren von mineralischen, keramischen und metallischen Baustoffen sowie Montage- und Fügetechniken beherrschen sowie Werkstoffeigenschaften bei Planung, Konstruktion und Ausführung berücksichtigen,
11.
Berechnungen, insbesondere der Feuerungs- und Abgassysteme, der Verbrennungsluftversorgung, der Heiz- und Kühllast der Gebäude sowie der Leitungsdimensionierung, auch rechnergestützt, durchführen,
12.
Dokumentationen, Arbeitspläne, Skizzen und technische Zeichnungen auch unter Einsatz von rechnergestützten Systemen erstellen,
13.
technische Messungen und Prüfungen durchführen und dokumentieren,
14.
Einsatz von elektrischen, elektronischen, mechanischen und pneumatischen System-, Steuerungs-, Regelungs-, Förderungs- und Überwachungseinrichtungen planen, Einrichtungen installieren und in Betrieb nehmen; Daten-, Diagnose-, Mess- und Prüfsysteme beherrschen,
15.
Baukonstruktionen, insbesondere Tragwerkskonstruktionen, und Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung unter Berücksichtigung bauphysikalischer, bautechnischer, baurechtlicher und ökologischer Bedingungen sowie energieeinsparender und wirtschaftlicher Aspekte untersuchen, beurteilen und dokumentieren; Maßnahmen für Schall-, Brand- und Gebäudeschutz bei Planungs- und Ausführungsarbeiten berücksichtigen,
16.
Unteraufträge ausschreiben, Angebote beurteilen und bewerten, Unteraufträge vergeben und kontrollieren; Arbeitsabläufe mit den am Bau Beteiligten abstimmen und mit anderen Gewerken koordinieren,
17.
Fehler- und Störungssuche durchführen, Maßnahmen zur Beseitigung von Fehlern und Störungen beherrschen, Ergebnisse bewerten und dokumentieren,
18.
Leistungen abnehmen und protokollieren, dem Kunden übergeben, abrechnen und Nachkalkulation durchführen.