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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Ofen- und Luftheizungsbauer-Handwerk (Ofen- und Luftheizungsbauermeisterverordnung - OfenLufthMstrV)
§ 8 Gliederung, Prüfungsdauer und Bestehen des Teils II

(1) Durch die Prüfung in Teil II soll der Prüfling in den in Absatz 2 Nummer 1 bis 4 genannten Handlungsfeldern seine Handlungskompetenz dadurch nachweisen, dass er berufsbezogene Probleme analysiert und bewertet sowie Lösungswege aufzeigt und dokumentiert und dabei aktuelle Entwicklungen berücksichtigt.
(2) In jedem der folgenden Handlungsfelder ist mindestens eine Aufgabe zu bearbeiten, die fallorientiert sein muss:
1.
Anlagentechnik
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, anlagentechnische Aufgaben unter Berücksichtigung wirtschaftlicher und ökologischer Aspekte in einem Ofen- und Luftheizungsbauerbetrieb zu bearbeiten. Dabei soll er berufsbezogene Sachverhalte analysieren und bewerten. Bei der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der unter den Buchstaben a bis f aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden:
a)
Aufbau und Funktion von Feuerungs- und Wärmeanlagen für feste, flüssige und gasförmige Brennstoffe sowie lufttechnische Einrichtungen, insbesondere Abgleich, Wärmeerzeugung und Wärmetransport, beschreiben, bewerten und Vorschläge zur Fehlerkorrektur unterbreiten,
b)
System-, Steuerungs- und Regelungstechnik beschreiben und bewerten,
c)
Arten und Eigenschaften von Werk-, Hilfs- und Betriebsstoffen beurteilen und Verwendungszwecken zuordnen,
d)
Probleme der Materialbe- und -verarbeitung sowie der Montage- und Fügetechniken beschreiben, Lösungen erarbeiten, bewerten und korrigieren,
e)
technische und physikalische Größen, Dimensionen von Rohrleitungen und Kanälen sowie die Auslegung von Anlagenkomponenten berechnen,
f)
Verfahren, Prüf- und Messtechniken für Funktionsprüfungen, insbesondere für hydraulischen Abgleich einschließlich der Fehlersuche, auswählen und beurteilen;
2.
Sicherheitstechnik
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, sicherheitstechnische Aufgaben auch unter dem Aspekt einer gefährdungsbezogenen Vorsorge in einem Ofen- und Luftheizungsbauerbetrieb zu lösen. Dabei soll er sicherheitsrelevante Sachverhalte analysieren und bewerten. Bei der jeweiligen Aufgabenstellung sollen die unter den Buchstaben a bis c aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden:
a)
sicherheitstechnische Bedingungen von Feuerungs- und Lüftungsanlagen, auch unter Berücksichtigung des Einbaus von Sicherheitsarmaturen in Leitungen und an Geräten sowie der Zufuhr von Verbrennungsluft, erkennen und bewerten,
b)
Konzepte für Schadstoffreduzierung, Dichtigkeit und Brandschutz bei Feuerstätten erarbeiten, bewerten und korrigieren,
c)
Konzepte für die Brennstofflagerung und den -transport erstellen, bewerten und korrigieren;
3.
Auftragsabwicklung
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, Auftragsabwicklungsprozesse, auch unter Anwendung branchenüblicher Software, erfolgs-, kunden- und qualitätsorientiert zu planen, deren Durchführung zu kontrollieren und sie abzuschließen. Bei der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der unter den Buchstaben a bis i aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden:
a)
Möglichkeiten der Auftragsbeschaffung darstellen,
b)
Angebotsunterlagen erstellen und Angebote auswerten, Angebotskalkulation durchführen,
c)
Methoden und Verfahren der Arbeitsplanung und -organisation unter Berücksichtigung der Fertigungs-, Montage- und Instandhaltungstechnik, des Einsatzes von Personal, Material und Geräten bewerten, dabei qualitätssichernde Aspekte darstellen sowie Schnittstellen zwischen Arbeitsbereichen und Gewerken berücksichtigen,
d)
berufsbezogene rechtliche Vorschriften und technische Normen sowie anerkannte Regeln der Technik anwenden, insbesondere Haftung bei der Fertigung, der Montage und der Instandhaltung beurteilen,
e)
Arbeitspläne erstellen sowie vorgegebene Arbeitspläne bewerten und korrigieren,
f)
auftragsbezogenen Einsatz von Material, Maschinen und Geräten bestimmen und Auswahl begründen,
g)
Unteraufträge vergeben und deren Durchführung kontrollieren, Arbeitsabläufe mit den am Bau Beteiligten abstimmen und mit anderen Gewerken koordinieren,
h)
Schadensaufnahme an Feuerstätten und Systemen und deren Komponenten darstellen, Instandsetzungsalternativen vorschlagen und die erforderliche Abwicklung festlegen,
i)
Nachkalkulation durchführen;
4.
Betriebsführung und Betriebsorganisation
Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, Aufgaben der Betriebsführung und Betriebsorganisation unter Berücksichtigung der rechtlichen Vorschriften, auch unter Anwendung von Informations- und Kommunikationssystemen, wahrzunehmen. Bei der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der unter den Buchstaben a bis h aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden:
a)
betriebliche Kosten ermitteln, dabei betriebswirtschaftliche Zusammenhänge berücksichtigen,
b)
betriebliche Kostenstrukturen überprüfen; betriebliche Kennzahlen ermitteln,
c)
Marketingmaßnahmen zur Kundenpflege und zur Gewinnung neuer Kunden vor dem Hintergrund technischer und wirtschaftlicher Entwicklungen erarbeiten,
d)
betriebliches Qualitätsmanagement planen und darstellen,
e)
personalwirtschaftliche Aufgaben darstellen; den Zusammenhang zwischen Personalverwaltung, Personalführung und -entwicklung aufzeigen,
f)
betriebsspezifische Maßnahmen zur Einhaltung der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen und des Umweltschutzes entwickeln; Gefahrenpotenziale beurteilen und Maßnahmen zur Gefahrenvermeidung und -beseitigung festlegen,
g)
Betriebs- und Lagerausstattung sowie logistische Prozesse planen und darstellen,
h)
Chancen und Risiken betrieblicher Kooperation darstellen und beurteilen.
(3) Die Prüfung in Teil II ist schriftlich durchzuführen. Sie soll in jedem Handlungsfeld nicht länger als drei Stunden dauern. Eine Prüfungsdauer von sechs Stunden täglich darf nicht überschritten werden.
(4) Die Gesamtbewertung des Teils II wird aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen der Handlungsfelder nach Absatz 2 gebildet.
(5) Wurden in höchstens zwei der in Absatz 2 genannten Handlungsfelder jeweils mindestens 30 und weniger als 50 Punkte erreicht, kann in einem dieser Handlungsfelder eine mündliche Ergänzungsprüfung durchgeführt werden, wenn diese das Bestehen des Teils II der Meisterprüfung ermöglicht.
(6) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausreichende Prüfungsleistung. Die Prüfung des Teils II ist nicht bestanden, wenn
1.
ein Handlungsfeld mit weniger als 30 Punkten bewertet worden ist oder
2.
nach durchgeführter Ergänzungsprüfung zwei Handlungsfelder jeweils mit weniger als 50 Punkten bewertet worden sind.

Fußnote

(+++ § 8 Abs. 5 u. 6: Zur Anwendung vgl. § 10 +++)