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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Arbeitszeit bei Offshore-Tätigkeiten (Offshore-Arbeitszeitverordnung - Offshore-ArbZV)
§ 6 Zeitraum der Offshore-Tätigkeit

(1) Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht mehr als 21 unmittelbar aufeinander folgende Tage auf See verbringen. Dabei dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an nicht mehr als an sieben Tagen, davon jeweils höchstens zwei unmittelbar aufeinander folgende Tage, mit einer verlängerten täglichen Arbeitszeit nach § 3 Absatz 1 über zehn Stunden hinaus mit Offshore-Tätigkeiten beschäftigt werden. Arbeitgeber haben sicherzustellen, dass die tägliche Arbeitszeit im Zeitraum nach Satz 1 im Durchschnitt zehn Stunden nicht überschreitet.
(2) Wird die tägliche Arbeitszeit nach § 3 Absatz 1 über zehn Stunden hinaus an mehr als sieben Tagen verlängert, dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beginnend mit dem ersten Tag der Offshore-Tätigkeit höchstens 14 unmittelbar aufeinander folgende Tage mit Offshore-Tätigkeiten beschäftigt werden.