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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika über die von der Bundesrepublik zu gewährenden Abgabenvergünstigungen für die von den Vereinigten Staaten im Interesse der gemeinsamen Verteidigung geleisteten Ausgaben
Art XIII 

(1) Die beiden Regierungen werden, wenn eine von ihnen dies beantragt, sich miteinander über jede Frage ins Benehmen setzen, die die Anwendung dieses Abkommens oder die gemäß diesem Abkommen getroffenen Maßnahmen oder Vereinbarungen betrifft.
(2) Jeder Vertragsteil kann jederzeit eine Nachprüfung der Bestimmungen dieses Abkommens beantragen. Die beiden Regierungen werden über jede etwa auftauchende Frage in Verhandlungen eintreten mit dem Ziel einer beiderseits befriedigenden Lösung entsprechend den Grundsätzen dieses Abkommens.
(3) Dieses Abkommen kann jederzeit durch eine Vereinbarung zwischen den beiden Vertragsteilen geändert werden.