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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die elektronische Aktenführung in Ordnungsgeldverfahren beim Bundesamt für Justiz (Ordnungsgeld-Aktenführungsverordnung - OGAV)
§ 5 Speicherung

Nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens sind die elektronischen Akten bis zu ihrer Löschung oder Übergabe an das Bundesarchiv in Dateiformaten zu speichern, die eine nachträgliche Veränderung nicht zulassen.