Gesetz zum Schutz des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen (OlympSchG) § 7Verjährung
Auf die Verjährung der in den §§ 5 und 6 genannten Ansprüche finden die Vorschriften des Abschnitts 5 des Ersten Buches Bürgerliches Gesetzbuch entsprechende Anwendung.