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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Gesetz über die Gebühren des Oberprüfungsamtes für die höheren technischen Verwaltungsbeamten
§ 3 

Es werden aufgehoben, soweit sie Bundesrecht geworden sind:
1.
das Gesetz über die Befähigung zum höheren bautechnischen Verwaltungsdienst vom 16. Juli 1936 (Reichsgesetzbl. I S. 563),
2.
die Ausführungsbestimmung zum Gesetz über die Befähigung zum höheren bautechnischen Verwaltungsdienst vom 16. Juli 1936 (Reichsgesetzblatt I S. 565).