Zweiter Erlaß über die Genehmigung der Stiftung und Verleihung von Orden und Ehrenzeichen Art 4
Jede Änderung der Stiftungsbestimmungen und der Verleihungsbedingungen der nach Artikel 1 genehmigten Ehrenzeichen und jede Änderung ihrer Form und ihrer Benennung bedarf meiner Genehmigung.