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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Siebter Erlaß über die Genehmigung der Stiftung und Verleihung von Orden und Ehrenzeichen
Art 3 

Die Stiftungsbestimmungen und die Verleihungsbedingungen sowie die Abbildung des nach Artikel 1 genehmigten Ehrenzeichens werden vom Bundesminister des Innern im Bundesanzeiger bekanntgemacht.