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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über den Besitznachweis für Orden und Ehrenzeichen und den Nachweis von Verwundungen und Beschädigungen
§ 12 Form von Bescheiden

Ablehnende Bescheide nach § 11 und Mitteilungen nach § 9 Abs. 2 sind schriftlich zu erteilen, zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen.