Verordnung über die Berufsausbildung zum Orgelbauer und zur Orgelbauerin* (Orgelbauerausbildungsverordnung - OrgBAusbV) § 5Ausbildungsplan
Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.