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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Verordnung über die Berufsausbildung zum Orthopädietechnik-Mechaniker und zur Orthopädietechnik-Mechanikerin* (Orthopädieausbildungsverordnung - OrthAusbVO)
Anlage (zu § 4 Absatz 1)
Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Othopädietechnik-Mechaniker und zur Orthopädietechnik-Mechanikerin

(Fundstelle: BGBl. I 2013, 1362 - 1368)


Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten


1. Gemeinsame Ausbildungsinhalte
Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1  Anwenden von Techniken im Herstellungsprozess orthopädietechnischer Hilfsmittel
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
   
1.1Anfertigen und Anwenden technischer Unterlagen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a)
a)
Stücklisten, Tabellen, Diagramme, Handbücher und Bedienungsanweisungen anwenden
b)
Skizzen und Stücklisten anfertigen
c)
Herstellerrichtlinien und Formblätter sowie die dazugehörigen technischen Unterlagen anwenden
6 
1.2Handhaben und Pflegen von Werkzeugen, Maschinen und technischen Einrichtungen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b)
a)
Werkzeuge, Messgeräte, berufstypische Bearbeitungsmaschinen und technische Einrichtungen reinigen und instand halten
b)
Störungen an Messgeräten, Bearbeitungsmaschinen und technischen Einrichtungen feststellen und Maßnahmen zur Mängelbeseitigung ergreifen
1.3Beurteilen, Messen, Prüfen und Einsetzen von Werkstoffen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe c)
a)
Eigenschaften und berufsbezogene Einsatzmöglichkeiten von Werkstoffen beurteilen
b)
Werkstoffe und Materialien unter Berücksichtigung ihrer fertigungstechnischen, gerätetechnischen und physiologisch unbedenklichen Eigenschaften einsetzen
c)
Längen und Winkel mit Strichmaßstäben, Messschiebern und Winkelmessern unter Beachtung von systematischen und zufälligen Messfehlermöglichkeiten messen
d)
elektronische Messsysteme anwenden
e)
Bezugslinien, Bohrungsmittel und Umrisse an Werkstücken unter Berücksichtigung der Werkstoffeigenschaften und nachfolgender Bearbeitung anreißen und körnen
f)
Funktion, Maß- und Lagetoleranzen gefügter Bauteile prüfen
6 
1.4Manuelles und maschinelles Bearbeiten von Materialien und Behandeln von Oberflächen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe d)
a)
Werkzeuge unter Berücksichtigung der Verfahren und Werkstoffe auswählen
b)
Materialien durch manuelles Spanen und Trennen bearbeiten
c)
Materialien durch Umformen und Thermoformen bearbeiten
aa)
Bleche und Profile biegen, treiben und richten
bb)
Silikone oder andere Elastomere im Auflegeverfahren anformen
cc)
Kunststoffe thermoplastisch verformen
d)
Kunststoffe laminieren und schäumen
e)
Materialien durch maschinelles Spanen bearbeiten
aa)
Maschinenwerte von handgeführten oder ortsfesten Maschinen bestimmen oder einstellen
bb)
Werkstücke oder Bauteile unter Berücksichtigung der Form und der Werkstoffeigenschaften ausrichten und spannen
cc)
Fräsmaschinen bedienen
dd)
Werkzeuge unter Beachtung der Bearbeitungsverfahren und der zu bearbeitenden Werkstoffe auswählen
ee)
Werkstücke oder Bauteile mit handgeführten oder ortsfesten Maschinen bohren oder senken
ff)
Verfahren zum Rund- und Plandrehen unterscheiden
f)
Oberflächenbehandlung an Bauteilen unter Beachtung der Werkstoffeigenschaften durchführen















20
 
1.5Fügen von Bauteilen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe e)
a)
Nietverbindungen unter Beachtung der Oberflächenform und -beschaffenheit, der Werkstoffpaarungs- sowie der Materialfestigkeit herstellen
b)
Bauteile kraftschlüssig mit Kopf- oder Stiftschrauben mit und ohne Mutter und Scheibe unter Beachtung der Oberflächenform und -beschaffenheit, sowie der Werkstoffpaarung, der Materialfestigkeit und Herstellerangaben verschrauben
c)
Werkstücke oder Bauteile aus unterschiedlichen Werkstoffen und unter Beachtung der Verarbeitungsrichtlinien kleben und leimen
d)
Textilien, Leder und Kunststoffe hand- und maschinennähen
14 
2  Durchführen von orthopädietechnischen Maßnahmen im direkten Patientenkontakt
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
   
2.1Beurteilen anatomischer, physiologischer, biomechanischer und pathologischer Gegebenheiten
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a)
a)
Aufbau und Funktion des Haltungs- und Bewegungsapparates, des Nervensystems, der Haut sowie des Herz-Kreislauf-Systems in Bezug auf den Einsatz orthopädietechnischer Hilfsmittel beurteilen
b)
statische und dynamische Dysfunktionen des Bewegungsapparates insbesondere im Stand, beim Gang und im Sitz beurteilen
4 
c)
Krankheitsbilder und die daraus resultierenden versorgungsspezifischen Hilfsmittel beurteilen
d)
Möglichkeiten der Versorgung unter Berücksichtigung der Beschaffenheit amputierter Extremitäten beurteilen
e)
Möglichkeiten der Versorgung von Bruchpforten und künstlich angelegten Ausgängen beurteilen
 4
2.2Betreuen von Patienten und Beraten von Fachkreisen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe b)
a)
Patienten situationsgerecht empfangen und betreuen
b)
gesundheitsgefährdende Zustände bei Patienten erkennen, beurteilen und erforderliche Maßnahmen ergreifen
c)
Konfliktsituationen bewältigen
d)
im interdisziplinären Team unter Berücksichtigung des individuellen Patientenwohls zusammenarbeiten


4
 
e)
Patienten unter Beachtung der individuellen Situation beraten
f)
Patienten in den Gebrauch und die Pflege der Hilfsmittel einweisen und im Hinblick auf die weitere individuelle Lebensführung beraten
g)
Ärzte, medizinisches, pflegerisches und therapeutisches Personal im Hinblick auf die Versorgung mit orthopädietechnischen Hilfsmitteln beraten
 4
2.3Digitales und manuelles Messen, Analysieren und Abformen am menschlichen Körper
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c)
a)
orthopädietechnisches Maßnehmen und Messtechniken hilfsmittelspezifisch anwenden
2 
b)
Deformitäten, Fehlbildungen und Amputationen, auch unter Zuhilfenahme bildgebender Verfahren, analysieren und dokumentieren
c)
Muskelstatus nach Bemessungsschlüssel ermitteln
d)
Deformitäten, Fehlbildungen und Amputationsstümpfe abformen
 7
2.4Orthopädietechnische Hilfsmittel nach Aufbau, technischen Standards, Wirkungsweise und Verwendungszweck auswählen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe d)
a)
individuell gefertigte orthopädietechnische Hilfsmittel nach biomechanischen Wirkungsweisen, Konstruktionsmerkmalen und technischen Standards auswählen
b)
Passteile unter Berücksichtigung der Biomechanik, der Funktion, der Herstellerrichtlinien und des patientenspezifischen Verwendungszweckes auswählen
c)
Funktion und Wirkungsweise mechanischer, pneumatischer, hydraulischer und elektronisch gesteuerter Gelenke und Passteile erläutern und ihren Einsatz begründen
d)
konfektionierte Hilfsmittel insbesondere Bandagen, Bruchbänder, medizinische Hilfsmittel zur Kompressionstherapie, Leibbinden, Mieder und Hilfsmittel zur Stoma- und Inkontinenzversorgung nach Wirkungsweisen, Konstruktionsmerkmale und technische Standards auswählen
e)
Wirtschaftlichkeitsgebot des Kostenträgers berücksichtigen
f)
Patienten in Gebrauch und Wirkungsweise einweisen
8 
3  Digitales und manuelles Modellieren und Nachbilden von Körperteilen zur Herstellung orthopädietechnischer Hilfsmittel
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3)
a)
Gipspositivmodelle unter Beachtung gemessener Werte für Prothetik, Orthetik und Rehatechnik herstellen und modellieren
b)
computergestütztes, digitales Positivmodell unter Beachtung gemessener Werte für Prothetik, Orthetik und Rehatechnik erstellen
 6
4Durchführen von Maß-, Fertigungs- und Versorgungstechniken im Bereich Bandagen, Kompressionsstrumpfversorgung, Stoma, Inkontinenz und Dekubitus
(§ 4 Absatz 3 Nummer 4)
a)
Schnittmuster herstellen und Nähfertigungstechniken anwenden
b)
konfektionierte Hilfsmittel insbesondere Bandagen, Bruchbänder, medizinische Hilfsmittel zur Kompressionstherapie, Leibbinden und Mieder anpassen
3 
c)
individuell gefertigte Hilfsmittel insbesondere Bandagen, Bruchbänder, medizinische Hilfsmittel zur Kompressionstherapie, Leibbinden, Mieder und Hilfsmittel zur Stoma- und Inkontinenzversorgung anpassen und herstellen
 3
5Konstruieren, Aufbauen und Anpassen von orthopädietechnischen Hilfsmitteln
(§ 4 Absatz 3 Nummer 5)
a)
dreidimensionalen Lotaufbau für Prothesen und Orthesen durchführen
b)
Prothesen und Orthesen montieren
c)
mechanische Gelenke installieren und justieren
d)
Bauteile mit textilen Stoffen, Leder und anderen Materialien polstern, füttern und beziehen
e)
orthopädische Fußeinlagen abgabefertig herstellen
f)
Hilfsmittel zur Rehabilitation, insbesondere Steh-, Mobilitäts-, Lagerungs- und Bettungshilfen, montieren
g)
orthopädische Schuhzurichtungen als Ergänzung von Orthesen am Konfektionsschuh durchführen
 16
6Instandhalten von Prothesen, Orthesen und rehabilitationstechnischen Geräten
(§ 4 Absatz 3 Nummer 6)
a)
Prothesen, Orthesen, Geh- und Stehhilfen instand halten
b)
Rehabilitationsmittel, insbesondere Rollstühle, Lifter und Betten instand halten
c)
Wartungspläne und Hygienevorschriften beachten
 6


2. Berufsausbildung in Schwerpunkten
2.1 Schwerpunkt Prothetik
 Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
 Konstruieren, Aufbauen und Anpassen von orthopädietechnischen Hilfsmitteln
(§ 4 Absatz 3 Nummer 5)
a)
pneumatische, hydraulische und elektronisch gesteuerte Gelenke installieren und justieren
b)
Schaftanproben für die untere und für die obere Extremität durchführen
c)
dynamische und funktionelle Prothesenanproben durchführen
d)
elektronisch gesteuerte Prothesen anpassen und deren Funktion optimieren
e)
Prothesen individuell kosmetisch gestalten
f)
Epithesen auswählen und anformen
 26
2.2 Schwerpunkt Individuelle Orthetik
 Konstruieren, Aufbauen und Anpassen von orthopädietechnischen Hilfsmitteln
(§ 4 Absatz 3 Nummer 5)
a)
elektronisch gesteuerte Gelenke installieren und einrichten
b)
Korrekturorthesen für den Rumpf herstellen
c)
Schuhmodifikationen als Ergänzung zur Orthese herstellen
d)
dynamische und funktionelle Orthesenanproben durchführen
e)
Orthesen kosmetisch gestalten
 



26
2.3 Schwerpunkt Individuelle Rehabilitationstechnik
 Konstruieren, Aufbauen und Anpassen von orthopädietechnischen Hilfsmitteln
(§ 4 Absatz 3 Nummer 5)
a)
Lagerungs- und Bettungshilfen für alle Körperregionen herstellen
b)
vorgefertigte und individuell gefertigte Rehabilitations- und Therapiesysteme patientengerecht zurichten und einpassen
c)
elektronisch gesteuerte Bauteile auswählen und instand halten
d)
Rollstühle konfigurieren
 26


Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten


Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht
(§ 4 Absatz 4 Nummer 1)
a)
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
b)
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
c)
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d)
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e)
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
während
der gesamten
Ausbildungszeit
zu vermitteln
2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes
(§ 4 Absatz 4 Nummer 2)
a)
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
b)
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
c)
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
d)
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
während
der gesamten
Ausbildungszeit
zu vermitteln
3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
(§ 4 Absatz 4 Nummer 3)
a)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
b)
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
c)
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
d)
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
während
der gesamten
Ausbildungszeit
zu vermitteln
4Umweltschutz
(§ 4 Absatz 4 Nummer 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a)
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
b)
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
c)
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d)
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
während
der gesamten
Ausbildungszeit
zu vermitteln
5Betriebliche und technische Kommunikation, Patientendatenschutz
(§ 4 Absatz 4 Nummer 5)
a)
Informations- und Kommunikationssysteme einsetzen
b)
Informationen, auch in einer fremden Sprache, beschaffen, aufbereiten und bewerten
c)
fremdsprachliche Fachtermini anwenden
d)
kulturelle Identitäten berücksichtigen
e)
Regelungen zum Datenschutz beachten
f)
Patientendaten nach gesetzlichen Vorschriften dokumentieren
g)
Schweigepflicht und Diskretion hinsichtlich der Patientendaten beachten
4 
h)
Aufgaben im Team planen und bearbeiten; Teamergebnisse abstimmen, auswerten und präsentieren
i)
Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und im Team situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellen, Fachausdrücke verwenden
 2
6Anwenden fachbezogener rechtlicher Vorschriften und Normen
(§ 4 Absatz 4 Nummer 6)
a)
fachbezogene Normvorgaben einhalten
b)
Arbeits- und Qualitätsrichtlinien des Orthopädietechnikerhandwerks anwenden
c)
Hygienerichtlinien anwenden
2 
d)
fachbezogene Rechtsvorschriften insbesondere Regelungen der Sozialgesetzgebung, der Medizinprodukte und des Hilfsmittelverzeichnisses einhalten
 2
7Planen und Organisieren von Arbeitsabläufen
(§ 4 Absatz 4 Nummer 7)
a)
Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung organisatorischer und informatorischer Notwendigkeiten planen
b)
Arbeitsplatz vorbereiten, Arbeitsmittel, Werkzeuge und Geräte auswählen und bereitstellen
c)
Arbeitsschritte unter Berücksichtigung konstruktiver und fertigungstechnischer Gesichtspunkte festlegen
3 
8Durchführen qualitätssichernder Maßnahmen
(§ 4 Absatz 4 Nummer 8)
a)
Ziele und Aufgaben von qualitätssichernden Maßnahmen unterscheiden
b)
Arbeitsabläufe kontrollieren und auf Einhaltung der Qualitätsstandards prüfen
c)
Zwischen- und Endkontrollen auf der Grundlage von Arbeitsaufträgen durchführen
d)
produktions-, qualitäts- und verfahrenstechnische Daten dokumentieren
2 
e)
Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen und dokumentieren sowie Maßnahmen zur Behebung ergreifen
f)
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen, dabei Methoden und Techniken der Qualitätsverbesserung anwenden
g)
Bedeutung von kontinuierlicher Fort- und Weiterbildung zur Qualitätssicherung erkennen
 2