(1) Im Prüfungsbereich Orthopädieschuhtechnik soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
- 1.
Anatomie, Physiologie und Pathologie der Stütz- und Bewegungsorgane zu beurteilen,
- 2.
Kunden und Kundinnen sowie Patienten und Patientinnen mit orthopädieschuhtechnischen Maßnahmen zu versorgen,
- 3.
orthopädische Hilfsmittel zu planen, herzustellen, anzupassen und über ihre Wirkungsweise zu beraten,
- 4.
produkt- und leistungsbezogene Berechnungen durchzuführen,
- 5.
den Einsatz von Werk- und Hilfsstoffen unter Berücksichtigung konstruktiver und wirtschaftlicher Gesichtspunkte zu planen und festzulegen,
- 6.
die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie Umweltschutzmaßnahmen einzuhalten,
- 7.
medizinische Fußpflegemaßnahmen vorzuschlagen,
- 8.
fachbezogene rechtliche Vorschriften anzuwenden und
- 9.
qualitätssichernde Maßnahmen durchzuführen.