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Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Orthoptistinnen und Orthoptisten (OrthoptAPrV)
§ 1 Ausbildung

Die dreijährige Ausbildung für Orthoptistinnen und Orthoptisten umfaßt mindestens den in der Anlage 1 aufgeführten theoretischen und praktischen Unterricht und die in Anlage 2 aufgeführte praktische Ausbildung.